Die Frage ob man sich als Hartz IV Empfänger Geld, zum Beispiel von Verwandten leihen darf, kann eindeutig mit einem „Ja“ beantwortet werden. In einem Urteil des Bundessozialgerichtes,- kurz BSG wurde entscheiden, dass es sich bei einem geliehenen Betrag von Verwandten um kein anrechenbares Einkommen handelt. Somit darf das Arbeitsamt dieses nicht in die Berechnung mit einfließen lassen und auf dieser Grundlage auch keine Leistungsminderung vornehmen. Da eine Leihgabe oder ein Kredit generell, auch wenn er zinslos erfolgt, mit Rückzahlungen verbunden ist, gilt er entsprechend nicht als Zugewinn, auf wenn die Person, die den Kredit in Anspruch genommen hat, vorübergehend eine Verbesserung seiner finanziellen Situation herbei führt. Sollte jedoch während des Leistungsanspruches keine Rückzahlungsverpflichtungen bestehen, zum Beispiel durch einen, durch den Kreditgeber gestatteten rückzahlungsfreien Zeitraum, kann der Fall schon wieder ganz anders aussehen und der Eingang des Darlehens kann im Zweifelsfall bei der Leistungsberechnung der zuständigen Arbeitsamtes tatsächlich mit einfließen.
